14. c) § 292 Abs. 8 dritter Satz lautet:
„Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77 000 S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54 000 S und darüber ein Betrag von 35 vH des Richtsatzes, und zwar
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1. | für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw. auf Waisenpension des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a bb, |
2. | für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a aa, |
gerundet auf volle Schilling.“ |