2. § 7 hat zu lauten:
„Ruhen der Versicherung
§ 7. (1) Die Versicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).
(2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt nicht ein,
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1. | sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet; |
2. | während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen; |
3. | wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde.“ |