11. § 31 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lauten:
„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 10, 11 lit. a, 13, 15, 16, 21 und 23 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Die gemäß Abs. 3 Z 3, 11 lit. a, 15, 17, 21 und 23 aufgestellten Richtlinien sowie das gemäß Abs. 3 Z 11 lit. b herausgegebene Heilmittelverzeichnis sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“