8. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Hauptverband obliegt
1.
die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Sozialversicherung und die Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten,
2.
die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.“