30. § 155 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
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1. | Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten; |
2. | Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen; |
3. | Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung |
a) | einer unmittelbar drohenden Krankheit, |
b) | der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit; |
4. | die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.“ |