2. Im § 4 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 entfällt der Ausdruck „ , alle diese, soweit sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind“.