61. § 149 Abs. 5 lautet:
„(5) § 447f Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von den mit der Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist.“