1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen“ durch den folgenden Ausdruck ersetzt:
„mit Ausnahme
aa)
der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und
bb)
der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird“.