21. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des Krankenversicherungsträgers zu regeln.“