Novellierungsanordnung BGBl 99/2001:
4.
§ 5 Abs. 1 Z 14 und
15 lauten:
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„14. | Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet; |
15. |
Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“ |
Novellierungsanordnung 67/2001:
1. Im § 5 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „313 S“ durch den Ausdruck „22,75 €“ und der Ausdruck „4 076 S“ durch den Ausdruck „296,21 €“ ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „4 076 S“ durch den Ausdruck „296,21 €“ ersetzt.
3. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Betrag von 4 076 S“ durch den Ausdruck „den in Z 2 genannten Betrag“ ersetzt.