10. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 34 wird angefügt:
„34.
zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen.“