47. § 350 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2.
Verordnung
a)
durch einen Vertragsarzt (eine Vertrags-Gruppenpraxis) oder
b)
durch einen ermächtigten Arzt, der bei einer Vertragskrankenanstalt beschäftigt ist, welche mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über Verordnungen abgeschlossen hat,
-
bei der Entlassung von PatientInnen aus der stationären Pflege oder
während der Nachtstunden, an Wochenenden oder Feiertagen, wenn die Verordnung wegen Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Handlung erforderlich ist, und“