5. Im § 54 Abs. 1 erster Satz hat der zweite Halbsatz zu lauten:
„hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum dreißigfachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.“