19. a) § 143 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:
| | | | | | | | | | |
„2. | solange der Versicherte auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderheilanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber hat;“. |
b) Im § 143 Abs. 3 ist nach dem Wort „Körperschaft“ ein Beistrich zu setzen; anschließend sind folgende Worte einzufügen: „mit Ausnahme der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer,“.
c) § 143 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Besteht ein mehrfacher Anspruch auf Krankengeld, so ist Abs. 1 Z 3 nur auf die Versicherung anzuwenden, die auf einem Beschäftigungsverhältnis beruht, aus dem der Versicherte Anspruch auf Fortbezug von mindestens 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1) hat.“
d) die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 5 und 6.