„6. | die Bezieher einer Pension im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte.“ |