9. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:
„19.
bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes.“