47. Im § 44 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6),“ und der Ausdruck „und bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern“.