1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994;“