Abschnitt I
13. § 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens und die auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ermittelte Beitragsgrundlage, sofern diese im Einheitswert nicht bereits berücksichtigt ist (monatliche Beitragsgrundlage).“