1. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
"Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird."