16. In § 13l Abs. 4 wird die Wortfolge „jeweils am 5. des Kalendermonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen.“ durch die Wortfolge „monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen; fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Überbrückungsgeld so zeitgerecht durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse anzuweisen, dass es an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.“ ersetzt.