2. Im § 31 Abs. 3 Z 9 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „für die Versicherungsträger“ der Ausdruck „mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c“ eingefügt.