4. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden“ durch den Ausdruck „Altersteilzeitgeld gebührt für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden“ ersetzt.