1b. Nach § 49 Abs. 3 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
„16a.
die Benützung einer dienstgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Dienstnehmer/innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer/innen sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.“