Anm.: keine Textänderung; zusätzliche Information
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
1. Das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt berichtigt:
Im Art. XV
a) lautet es in Z 1d statt „§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz“ richtig „§ 14 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz“,
b) lautet es in Z 2a im § 14 Abs. 7 und 8 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,
c) lautet es in Z 2b im § 14 Abs. 12 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,
d) lautet in Z 3bb § 26 Abs. 2:
„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich 1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und 2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“,
e) lautet in Z 3ca § 37:
„§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich 1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und 2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.“