11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.