21. Im § 338 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.“