58. § 447f Abs. 17 erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis jeweils spätestens 31. März eines jeden Jahres die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an den Beiträgen nach § 27a Abs. 3 KAKuG bekannt zu geben.“