3b. Im § 135a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird eingefügt:
„9.
wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.“