§ 5 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit), gilt nicht als geringfügig; ferner gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer für die Dauer des Karenzurlaubes gemäß § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, bei Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609.“