1. Im § 7 Z 1 lit. e wird nach dem Ausdruck „Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ der Ausdruck „sowie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung angehören“ angefügt.