1. Im § 23 Abs. 6 Z 1 wird nach dem Ausdruck „ermittelt wird“ der Ausdruck „ , in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ eingefügt.