„3. | Mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebührenersätzen und den im § 27a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehenen Kostenbeiträgen - bei Angehörigen des Versicherten auch mit dem vom Versicherten gemäß Z 2 entrichteten Kostenbeitrag - sind alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes angeführten Leistungen abgegolten.“ |