9a. Im § 149 Abs. 5 wird der Ausdruck „den mit der Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten“
durch den Ausdruck „dem nach § 150 Abs. 2 zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag“
ersetzt sowie nach dem Ausdruck „zu leisten ist“
der Ausdruck „ , soweit jedoch Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Abs. 3 zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs. 3 gegenzuverrechnen“ eingefügt.