1. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3.
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist.“