3. Im § 122 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „gemäß § 26 Abs. 3 lit. e AlVG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben“ durch den Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld haben“ ersetzt.