1. Im § 4 Abs. 2 Z 7 wird der Ausdruck „oder die gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,“ durch den Ausdruck „oder die gemäß § 43 des Karenzgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, oder die gemäß § 35 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994,“ ersetzt.