1. § 5 Abs. 1 Z 16 lautet:
„16.
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn
a)
sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind oder
b)
ihre Ausbildung im Rahmen eines die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird.“