3a. Dem § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“