21. Im § 227 ist am Schluß der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 3 ist anzufügen:
„3.
in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte.“