31. § 76b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung des § 76a zu ermitteln. Liegt eine vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe, in die das Doppelte des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt; § 76a Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.“
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs 4.