4. d) Im § 8 Abs. 1 Z 3 ist am Schluß der lit. c der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen:
„ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;“