4. e) Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 lit. d ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. e ist anzufügen:
„e)
auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung unterliegen.“