4. h) § 8 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann nach Abs. 1 Z 3 lit. h pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind.“