21. Im Achten Teil ist nach Abschnitt IX folgender Abschnitt X anzufügen:
„ABSCHNITT X
Elektronische Datenverarbeitung
§ 460b. Die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 3 Z 14 sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Hauptverband) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und der Arbeitsmarktverwaltung verwendet werden.“