10. a) § 31 Abs. 3 Z 6 lautet:
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„6. | a) Vorsorge für die fachliche Ausbildung der Sozialversicherungsbediensteten zu treffen und Prüfungsvorschriften aufzustellen; |
b) | Vorsorge für die fachliche Information der Versicherungsvertreter zu treffen. |
Der Hauptverband kann bei der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten an geeigneten Einrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer oder der Dienstgeber mitwirken;“ |
b) § 31 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 10, 11 lit. a, 13, 15, 16 und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“
c) Dem § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der lit. a hat der Hauptverband vor Erteilung der Zustimmung eine Bedarfsprüfung, die sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken hat, vorzunehmen; die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein Bedarf gegeben ist.“