24. Im § 76a Abs. 1 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch einen Beistrich ersetzt, folgender Satzteil wird angefügt:
„hat sie (er) vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 4.“