22. Im § 292 Abs. 4 wird der Strichpunkt am Ende der lit. i durch einen Beistrich ersetzt; folgender Satzteil wird angefügt:
„ferner eine nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährte Rentenleistung, die aus dem Anlaß des Kampfes oder des Einsatzes gegen den Nationalsozialismus gebührt;“