12. § 447 lautet:
„Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 447. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von Gebäuden ist – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 6 lit. a – nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.“