111. § 279 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzung für eine Knappschaftsalterspension, eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat,
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1. | bei dauernder Invalidität, |
2. | bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.“ |